ALTERSNACHWEIS

Altersnachweis

Alle die von uns Angebotenen Markierer unterliegen keiner Anmeldepflicht, jedoch dürfen sie nur

an Personen abgegeben werden die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Laut Gesetzgeber muss uns deshalb ein amtlicher Altersnachweis vorliegen.

Bitte senden Sie uns eine Kopie von Ihrem Personalausweis/ Reisepass (Vorder-Rückseite)!

Der Name und die Anschrift des Bestellers muss mit der Ausweiskopie übereinstimmen.

Wenn Sie Ihren Altersnachweis per Fax senden möchten, stellen Sie bitte Ihr Gerät auf Foto ein oder

zumindest auf eine sehr helle Übertragung.

Zusendung per Fax: 09723701377

 

 

oder E-Mail: webmaster@paintball-einkauf.de

 

 

Wichtige Hinweise für Käufer und Benutzer von Paintballmarkierern.

Vor dem Gebrauch bitte sorgfältig lesen!

Vom Gesetzgeber sind wir verpflichtet Sie auf die gesetzlichen Vorschriften nach

dem Waffengesetz (WaffG) hinzuweisen.

Paintballmarkierer sind kein Spielzeug sondern fallen unter das WaffG (Luftdruck-, Federdruck- und CO2

Waffen). Sie sind als Käufer bzw. Besitzer dieser Sportwaffe dafür verantwortlich, dass Verletzungen für sich

und andere auszuschließen sind, und müssen die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen einhalten.

Dieser Paintballmarkierer entspricht den deutschen Leistungsvorschriften von unter 7,5 Joule und ist mit F-Zeichen gekennzeichnet.

Der Erwerb und Besitz ist für Personen die das 18.Lebensjahr vollendet haben erlaubnisfrei möglich, die

weitergabe an minderjährige ist untersagt.

Jeder Versuch, Teile zu verändern, hinzufügen, oder zu modifizieren (z.B. der Einbau von Exportfedern) ist

strafbar und könnte Verletzungen zur Folge haben oder dazu führen, das der Markierer den waffenrechtlichen

Vorschriften nicht mehr entspricht.

Das Führen von Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen ist erlaubnispflichtig! (Waffenschein)

§ 12 WaffG Ausnahmen von Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem

Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im

Zusammenhang damit führt.

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert,

sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im

Zusammenhang damit erfolgt.(z.B. zum Paintballspielfeld)

§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten Anscheinswaffen........zu führen.

(2) Absatz (1) gilt nicht für den Transport in einem verschlossenem Behältnis.(z.B. Waffenkoffer)

§ 12 WaffG Ausnahmen von Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte(§27)

schießt.Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur

zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedetem Besitztum a) mit

Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,

sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen und Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,

dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.(Unbefugt sind

Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

Mindeststandard für die Aufbewahrung: Festes abgeschlossenes Behältnis!

 

ACHTUNG

Alle gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen beim Schießen und Führen von Paintballwaffen

müssen in Deutschland beachtet werden, diese können Sie auch bei Ihren zuständigen Behörden

erfragen. Bitte Informieren Sie sich außerhalb Deutschlands über die dort Nationalen gesetzlichen

Vorschriften.

Für Haftungs-Nachfolgeschäden bei der Benutzung und beim Betrieb der Produkte aus aus unserem

Lieferprogramm können wir nicht aufkommen, da eine Ordnungsmäßige Benutzung unsererseits

nicht Überwacht werden kann.

 

 

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